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Öffentliches Recht

Materielles Bauordnungsrecht

Das materielle Bauordnungsrecht regelt die Zulässigkeit von Bauvorhaben und dient insbesondere der Gefahrenabwehr und geordneten städtebaulichen Entwicklung. Im Zentrum stehen baurechtliche Zulässigkeitsvoraussetzungen (§§ 29–35 BauGB), öffentlich-rechtliche Schutzgüter (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG, § 59 BNatSchG) und der präventive Nutzungsbezug (Art. 14 GG). Examensklassiker: Außenbereichsprivilegierung (§ 35 BauGB) und Nachbarschutz im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB).

Zu diesem Thema haben wir 3 Klausuren im Portal.

Klausuren zum Thema

JA 2011Fortgeschrittene

Die lärmende Jugendherberge

Die Klausur behandelt die Aufstellung eines Bebauungsplans für eine große Jugendferienanlage im unbeplanten Außenbereich und prüft die materielle Rechtmäßigkeit dieses Plans, insbesondere unter Lärm- und Nutzungsgesichtspunkten für angrenzende Wohngebiete. Im Zusatzfall wird die Antragsbefugnis eines Umweltverbandes im Normenkontrollverfahren bei einer Rüge nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG erörtert.

Hanke, Steinbach· JA 2011, 202· 300 Min Bearbeitung
UmweltrechtDer GemeinderatNormenkontrollverfahren+5 weitere
JURA 2009Schwerpunktbereich

Übungshausarbeit Schwerpunktbereich Rechtsgestaltung »Berlin-Eye« – Aussichtsrad für Berlin?

In der Übungshausarbeit geht es um die öffentlich-rechtliche und bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines geplanten Riesenrades ('Berlin-Eye') in Berlin. Im Fokus stehen das Abstandsflächenrecht, Fragen der Erteilung eines Bauvorbescheids, die Möglichkeit von Ausnahmen und Befreiungen sowie prozessuale Aspekte nach Ablehnung durch die Behörde und Zurückweisung des Widerspruchs. Die Klausur verlangt eine Beratung zur gerichtlichen und außergerichtlichen Durchsetzung des Vorhabens.

Albert Ingold, Anneke Petzsche· JURA 2009, 154
Materielles BauordnungsrechtDer Begriff der baulichen Anlage i.S.d. Bauordnungsrechts+2 weitere
SaarheimSchwerpunktbereich

Himmelsstrahler

Im Fall 'Himmelsstrahler' bringt der Betreiber einer Ausflugsgaststätte mehrere leistungsstarke, weithin sichtbare Scheinwerfer auf dem Dach an, um den Umsatz zu steigern und Aufmerksamkeit zu erzeugen. Die Bauaufsichtsbehörde erlässt eine Beseitigungsverfügung wegen Verstoßes gegen das Bauordnungsrecht, insbesondere wegen Beeinträchtigung des Ortsbilds und Gefahren für den Straßenverkehr. Die Erfolgsaussichten der gegen diese Verfügung gerichteten Klage sind zu prüfen.

Klaus Grupp, Ulrich Stelkens· Saarheim: Himmelsstrahler
Maßnahmen gegen Versammlungen in geschlossenen RäumenDie BaugenehmigungFreizügigkeit (Art. 11 GG)+5 weitere
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Materielles Bauordnungsrecht in der Jurafuchs-Lernapp

In der Jurafuchs-App findest du interaktive Fälle zu diesem Thema — für Studium, Referendariat und Praxis. Anfangs verlinken wir die passenden Fälle redaktionell pro Klausur; mit Phase 2 erhält jede Themenseite hier eine eigene Auswahl.

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