Schwarze
Klausuren
Original-Examensklausur: "Der falsche Antiquar
Die Klausur behandelt Fragen des Vertragsschlusses beim Handeln unter fremder Identität im Onlinehandel, insbesondere die Zurechnung der Willenserklärung und den Ersatz von Differenz- und Versteigerungskosten. Es geht um die Wirksamkeit des Kaufvertrags und mögliche Anspruchsgrundlagen zwischen Verkäufer (R), Kontoinhaber (A) und dem Neffen (N).
Die Stolperfalle
Die Klausur thematisiert das Recht der Leistungsstörungen im Zusammenhang mit einem Kaufvertrag über einen Kronleuchter. Behandelt werden u.a. Fragen zum Annahmeverzug, zur Gefahrtragung, zu möglichen Schadensersatzansprüchen nach Beschädigung der Kaufsache auf dem Lieferweg sowie Ansprüche im Deliktsrecht wegen eines durch einen baulichen Mangel verursachten Unfalls.
Das falsche Tafelgeschirr
Die Klausur behandelt die zivilrechtlichen Probleme rund um einen Internet-Auktionskauf, bei dem Porzellan in der falschen Farbe ersteigert wird. Thematisiert werden insbesondere Vertragsschluss, Vertretung, Sachmängel und die daraus resultierenden Schadensersatz- und Zahlungsansprüche zwischen den beteiligten Parteien R, X, Y und Z. Der Fall eignet sich zur Prüfung zentraler schuld- und kaufrechtlicher Fragestellungen.
Der vertauschte Teppich
In dieser Examensklausur geht es um einen Kauf dreier Teppiche, bei dem durch vertauschte Kennziffern und Missverständnisse ein falscher Teppich verkauft wird. Die Hauptprobleme liegen in der Auslegung von Willenserklärungen, der Anfechtung des Vertrags und möglichen Ansprüchen wegen Annahmeverzugs sowie Schadensersatz bei Beschädigung. Geprüft werden insbesondere Ansprüche des ursprünglichen Käufers gegen den Dritterwerber und umgekehrt Ansprüche des Verkäufers gegen den Käufer.
Häufige Schwerpunkte
Die Klausuren von Schwarze prüfen besonders häufig AGB (2×), (Gutgläubiger) Erwerb von Forderung und Sicherung durch Dritte (1×), § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG (1×), Anfechtung der Willenserklärung (1×), Angebot und Annahme (1×), Auslegung der Willenserklärung (1×), Die Anwaltsklausur aus Klägersicht (Typ 1) (1×) und Einredefreier Erwerb von Forderung und Sicherung durch Dritte (1×).