Otto
Klausuren
Rockstar auf Abwegen
In dieser Klausur geht es um die außerordentliche Kündigung eines Künstlervertrags durch den Veranstalter aufgrund öffentlicher Kritik an politischen Äußerungen des Künstlers. Der Fall prüft die rechtliche Einordnung des Vertrags, Fragen des allgemeinen Leistungsstörungsrechts und des Werkvertragsrechts sowie die Anspruchsgrundlagen des Künstlers auf Vergütung und Ersatz von Aufwand. Neben Werkvertragsrecht werden insbesondere Rücktritt, Unmöglichkeit und Schadensersatz thematisiert.
Häufige Schwerpunkte
Die Klausuren von Otto prüfen besonders häufig Besonderer Teil (1×), Grundlagen des Schadensersatzes (§ 280 Abs. 1 BGB) (Leistungsstörungsrecht) (1×), Haftung aus culpa in contrahendo (Leistungsstörungsrecht) (1×), Unmöglichkeit (§ 275 BGB) (Leistungsstörungsrecht) (1×), Verletzung des Briefgeheimnisses, § 202 StGB (1×) und Verletzung des höchstpersönl. Lebensbereichs durch Bildaufnahmen, § 201a StGB (1×).