Mitsch
Klausuren
Referendarexamensklausur – Strafrecht: Vollendung und Beendigung des Diebstahls und weitere Vermögensdelikte
In der Klausur steht die Frage im Mittelpunkt, ob ein Vorschlaghammer als gefährliches Werkzeug im Sinne des § 244 I Nr. 1a StGB anzusehen ist und wie die Wortlautgrenze bei der Auslegung zu erfassen ist. Ferner wird behandelt, wie die sukzessive Mittäterschaft in der Beendigungsphase eines Diebstahls zu beurteilen ist, insbesondere in Bezug auf das Gewicht des Tatbeitrags. Zudem geht es um die Abgrenzung und den Schutz des Vermögens im Zusammenhang mit Diebesgut. Die Bearbeitung umfasst damit zentrale Fragen zu Qualifikationstatbeständen und Beteiligungsformen bei Eigentums- und Vermögensdelikten.
Zweimal Pech an einem Abend
Die Klausur behandelt einen versuchten und letztlich abgebrochenen Wohnungseinbruchsdiebstahl mit Rücktrittsproblematik. Weiterhin werden das Verhalten des Mittäters bei der Absicherung der Beute (inklusive eines Schussabgabes zur Einschüchterung) und der Diebstahl bzw. die Unterschlagung geringwertiger Sachen im Nachgang in der S-Bahn geprüft.
Brandreden
Die Klausur behandelt die Strafbarkeit im Zusammenhang mit Brandstiftungsdelikten, versuchter Beteiligung sowie der Frage nach Einwilligung. Im Mittelpunkt stehen die Ereignisse nach einem tödlichen Handgemenge zwischen A und B und die spätere Verabredung zwischen A und F zur Brandstiftung. Die Bearbeitung erfordert fortgeschrittene Kenntnisse im Strafrecht, insbesondere zu den Straftatbeständen des Allgemeinen und Besonderen Teils sowie den strafbaren Versuch.
Mit oder ohne Fracht?
Die Klausur behandelt die vertraglichen Bindungen zwischen zwei im Handelsregister eingetragenen Gesellschaften nach Verhandlungen und missverständlich bestätigten Konditionen über Transportdienstleistungen. Im Mittelpunkt stehen das kaufmännische Bestätigungsschreiben sowie die Folgen von Geschäftsführungsfehlern und die Frage, zu welchem Preis der abgeschlossene beziehungsweise bestätigte Vertrag anzunehmen ist.
Häufige Schwerpunkte
Die Klausuren von Mitsch prüfen besonders häufig Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen (§ 248a StGB) (2×), § 824 BGB (1×), § 826 BGB (1×), Besonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB) (1×), Beteiligung an einer Schlägerei, § 231 StGB (1×), Diebstahl (§ 242 StGB) (1×), Verbraucherverträge über digitale Produkte (§ 327 ff. BGB) (1×) und Verletzung des höchstpersönl. Lebensbereichs durch Bildaufnahmen, § 201a StGB (1×).