Klausuren
ZjS 2023Fortgeschrittene1. Staatsexamen
Abgrenzung Betrug / Untreue — die getäuschte Geschäftsleitung
Geschäftsführerin G einer GmbH wird von Lieferant L über Eigenschaften einer Maschine getäuscht. Sie schließt im Namen der Gesellschaft den Kaufvertrag und zahlt aus dem Gesellschaftsvermögen. Geprüft werden § 263 StGB (Betrug zulasten der GmbH oder G persönlich?), § 266 StGB sowie das Dreiecksverhältnis bei der Vermögensverfügung.