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Zivilrecht

Bürgschaft

Die Bürgschaft (§§ 765–778 BGB) ist ein einseitig verpflichtender Vertrag, bei dem sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger für die Verbindlichkeit eines Dritten (Hauptschuldner) verbürgt. Formvorschrift (§ 766), Einreden des Bürgen (§§ 770–771), und die Kündigung der Bürgschaft (§ 772) sind zentrale Streitpunkte. Examensklassiker: Schriftformerfordernis, Einreden und Rückgriffsrecht des Bürgen.

Zu diesem Thema ergänzen wir die Klausurensammlung laufend — schau gleich nochmal vorbei.

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Bürgschaft in der Jurafuchs-Lernapp

In der Jurafuchs-App findest du interaktive Fälle zu diesem Thema — für Studium, Referendariat und Praxis. Anfangs verlinken wir die passenden Fälle redaktionell pro Klausur; mit Phase 2 erhält jede Themenseite hier eine eigene Auswahl.

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