Falschbeurkundung im Amt, § 348 StGB
Die Falschbeurkundung im Amt (§ 348 StGB) erfasst Tathandlungen von Amtsträgern, die bei öffentlicher Beurkundung rechtserheblicher Tatsachen wissentlich falsch beurkunden. Zentrale Streitfragen betreffen die Reichweite des öffentlichen Glaubens amtlicher Dokumente wie HU-Prüfplaketten und die Abgrenzung zu den Delikten der Urkundenfälschung (§ 267 StGB) und mittelbaren Falschbeurkundung (§ 271 StGB).
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Falschbeurkundung im Amt, § 348 StGB in der Jurafuchs-Lernapp
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