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Jurafuchs

Lorenz

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Klausuren

JA 2020Fortgeschrittene

Düstere Zukunft

Die Klausur thematisiert die Strafbarkeit eines Arztes, der einem Suizidwilligen eine tödliche Dosis Tabletten überlässt, Suizidassistenz leistet und nach der Einnahme ärztliche Hilfe unterlässt, obwohl die Rettung zwar möglich, aber mit schweren Folgeschäden verbunden gewesen wäre. Im Mittelpunkt stehen der freiverantwortliche Suizid, das unechte Unterlassungsdelikt und die unterlassene Hilfeleistung.

Lorenz, Heidemann· JA 2020, 836· 120 Min Bearbeitung
Unterlassene Hilfeleistung, § 323c StGBSchwere Brandstiftung, § 306a StGB Schwere Körperverletzung, § 226 StGB+5 weitere
JA 2020Anfänger:innen

Goldener Schuss

Die Klausur behandelt die Strafbarkeit eines Drogendealers, der nach gemeinsamer Einnahme von Heroin davon absieht, ärztliche Hilfe zu rufen, obwohl sein Freund aufgrund einer Überdosis in Lebensgefahr schwebt. Thematisch im Zentrum stehen eigenverantwortliche Selbstgefährdung, die Abgrenzung von Fremd- und Selbstgefährdung, Ingerenz und die unterlassene Hilfeleistung.

Lorenz, Heidemann· JA 2020, 427· 120 Min Bearbeitung
Unterlassene Hilfeleistung, § 323c StGBUnterlassenBetäubungsmittelgesetz (BtMG)+5 weitere
JA 2019Anfänger:innen

Der lustige Bob (Horrorclown)

In der Klausur werden strafrechtliche Fragen im Zusammenhang mit einer Körperverletzung erörtert. Im Mittelpunkt stehen die Qualifikation der Tat gemäß §§ 223, 224 StGB sowie mögliche Rechtfertigungsgründe wie Notwehr aus verschiedenen Perspektiven. Der Sachverhalt stellt typische Klausurprobleme des Strafrechts AT und BT dar.

Lorenz, Flaig· JA 2019, 108· 120 Min Bearbeitung
RechtfertigungsgründeGefährliche Körperverletzung, § 224 StGBVorsätzliche Körperverletzung, § 223 StGB+5 weitere

Häufige Schwerpunkte

Die Klausuren von Lorenz prüfen besonders häufig Unterlassene Hilfeleistung, § 323c StGB (2×), Betäubungsmittelgesetz (BtMG) (1×), Gefährliche Körperverletzung, § 224 StGB (1×), Rechtfertigungsgründe (1×), Schwere Brandstiftung, § 306a StGB (1×), Schwere Körperverletzung, § 226 StGB (1×), Unterlassen (1×) und Vorsätzliche Körperverletzung, § 223 StGB (1×).